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Gesellschaft & Politik

Gleichbehandlung und Respekt für Schwule und Lesben

Ziel der Regierung ist es, die Rechte von Schwulen und Lesben zu sichern, sowie Schwule und Lesben darin zu unterstützen, offen leben zu können und Diskriminierung entgegenzuarbeiten.

Es ist entscheidend, dass Organisationen, die sich für die Rechte von Homosexuellen einsetzen, die finanziellen Rahmenbedingungen erhalten, die sie in die Lage versetzen, gute Arbeit zu leisten. Der norwegische Lesben- und Schwulenverband (LLH) ist eine landesweit aktive Organisation, die sich dafür einsetzt, dass Lesben, Schwule und Bisexuelle ein offenes Leben, ohne Angst vor sozialer Ausgrenzung, Diskriminierung oder Verfolgung leben können. Die Regierung hat die staatliche Förderung für die Arbeit des Verbandes beträchtlich angehoben. Im Jahr 2006 beträgt die staatliche Förderung 2,9 Millionen NOK. Die Mittel sollen u.a. für die Arbeit für die Rechte von Homosexuellen, die Organisationsentwicklung und die Informationsarbeit verwendet werden. Einen besonderen Schwerpunkt soll die Arbeit mit Jugendlichen bilden, den regionalen Gegebenheiten soll Beachtung geschenkt werden und unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen sollen Unterstützung erhalten. Die Mittel ermöglichen darüber hinaus, dass der Verband seine Rolle als gesellschaftlicher „Wachhund“ wahrnehmen kann.

Zusätzlich gibt es Mittel für unterschiedliche Maßnahmen für und von Schwulen und Lesben.

Die Erfassung von Kenntnissen über das alltägliche Leben von Lesben und Schwulen sowie ihre Geschichte ist ein Schlüsselelement in den Bemühungen um Verbesserung ihrer Lebensbedingungen. Mit den zweckgebundenen Mitteln, die im Zeitraum 2002-2004 vom Kinder- und Gleichstellungsministerium dem Norwegischen Forschungsrat bereit gestellt wurden, konnten eine Reihe von Projekten initiiert werden. Diese Projekte befassen sich mit Problemstellungen, die damit verbunden sein können,  schwul oder lesbisch zu sein. Die Projekte haben eine mehrjährige Laufzeit.

Blikk ist Norwegens größtes Magazin für Schwule und Lesben. Es erscheint monatlich und hat eine Auflage von 6.000 Exemplaren. Das Magazin erhält staatliche Unterstützung. In diesem Jahr wurden zudem Mittel für die Verteilung des Magazins an alle öffentlichen Bibliotheken und an ausgewählte Bibliotheken an weiterführenden Schulen in den größten Städten bewilligt.

Lesben und Schwule haben sowohl einen Anspruch auf zivilrechtlichen als auch strafrechtlichen Schutz vor Diskriminierung. Das Arbeitsschutzgesetz untersagt eine diskriminierende Behandlung am Arbeitsplatz auf Grund von sexueller Orientierung und die Wohnungsgesetzgebung schützt vor Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt. Bei Verstoß gegen diese Richtlinien besteht die Möglichkeit, mit Hilfe des Gleichstellungs- und Diskriminierungsbeauftragten unentgeltlich Klage einzureichen. Des Weiteren ist es strafrechtlich verboten, sich jemandem wegen seiner homosexuellen Neigung, Lebensform oder Orientierung gegenüber diskriminierend zu äußern oder auf Grund dessen Waren oder Dienstleistungen zu verweigern. Diese Richtlinien werden mit Hilfe des staatlichen Rechtsapparates durchgesetzt.

Das Gesetz über Eingetragene Partnerschaften trat am 1. August 1993 in Kraft. Dieses Gesetz macht es möglich, dass zwei homosexuelle Personen des gleichen Geschlechts eine eingetragene Partnerschaft miteinander eingehen können. Eine eingetragene Partnerschaft hat die gleichen rechtlichen Konsequenzen wie eine Ehe, mit Ausnahme des Rechts, gemeinsam Kinder zu adoptieren, sowie die Partnerschaft feierlich in einer religiösen Institution einzugehen. Es ist jedoch für einen der eingetragenen Partner möglich, das Kind des anderen Partners zu adoptieren (Stiefkind-Adoption - siehe unten).

Damit eine Eintragung der Partnerschaft erfolgen kann, muss mindestens eine der Parteien über die norwegische Staatsbürgerschaft verfügen, und einer der Partner oder beide müssen in Norwegen leben. Die Staatsbürgerschaft in Dänemark, Island, Schweden, Finnland und den Niederlanden wird mit der norwegischen Staatsbürgerschaft gleichgestellt. Auch Ausländer, die nicht die Anforderungen für die norwegische Staatsbürgerschaft erfüllen, können eine eingetragene Partnerschaft in Norwegen eingehen. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens einer der Partner während der letzten zwei Jahre vor der Eintragung seinen ständigen Wohnsitz in Norwegen hatte.

Eine in Norwegen vereinbarte eingetragene Partnerschaft wird nicht notwendigerweise in einem anderen Land anerkannt. Selbst wenn ein Land eine solche Partnerschaft vor dem Hintergrund der norwegischen Gesetzgebung anerkennt, kann es sein, dass die eingetragenen Partner in einem anderen Land nicht über die gleichen Rechte wie Ehepartner verfügen.

Seit dem 1. Januar 2002 ist es für eingetragene Partner möglich, das Kind des anderen Partners zu adoptieren (Stiefkind-Adoption). Diese gesetzliche Ergänzung wurde eingeführt, um Kindern die Existenz eines sicheren und vorhersehbaren gesetzlichen Rahmens während der Kindheit und Adoleszenz zu gewährleisten. Die Stiefkind-Adoption bei eingetragenen Partnern unterliegt den selben Kriterien wie sie bei Ehepartnern zur Anwendung kommen.

Die Stiefkind-Adoption kommt sowohl bei leiblichen Kindern des Partners zur Anwendung als auch bei adoptierten Kindern, es sei denn, das adoptierte Kind kommt aus einem Land, dass die Adoption von Kindern durch Lesben oder Schwule nicht gestattet.

Am 18. Dezember 2003 wurden neue Bestimmungen zur Pflegeunterbringung festgelegt, die aufzeigen, inwieweit Schwule und Lesben berücksichtigt werden, wenn es um die Unterbringung eines einzelnen Kindes in einer Pflegefamilie geht. Die Bestimmungen führen aus, dass eine Pflegefamilie aus zwei Pflegeeltern verschiedenen Geschlechts bestehen sollte. Gleichgeschlechtliche Paare können jedoch als Pflegeeltern ausgewählt werden, wenn der Pflegeunterbringungsdienst zu dem Schluss kommt, dass dies im besten Interesse des betroffenen Kindes ist. Diese Regelung wird ausschließlich auf der Basis der Bedürfnisse des Kindes angewendet. Alle Menschen, die als Pflegeeltern mitwirken möchten, haben ein Anrecht auf Beurteilung zur Eignung. Die entscheidenden Elemente in diesem Prozess sind die individuellen Fähigkeiten des Anwärters in bezug auf die Pflegetätigkeit sowie die Bedürfnisse des betreffenden Kindes, und nicht die sexuelle Orientierung oder der Personenstand.

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