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Gesellschaft & Politik

Gewalt in der Familie oder Partnerschaft

Gewalt in der Familie oder Partnerschaft ist ein ernstes und teils verschwiegenes Gesellschaftsproblem. Jeder Gebrauch von Gewalt ist gemäß der norwegischen Gesetzgebung verboten und verstößt gegen grundlegende Menschenrechte. Gewalt und Übergriffe in der Familie oder Partnerschaft sind äußerst ernst und haben für die Betroffenen oft schwere Folgen. Gewalt in der Familie oder Partnerschaft darf nicht hingenommen werden. Ihr muss vorgebeugt und sie muss bekämpft werden.

Im November 1999 wurde ein Aktionsplan zum Thema Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Dieser richtet die Aufmerksamkeit besonders auf häusliche Gewalt, insbesondere auf Gewalt gegen Frauen.

Im April 2003 hat die Regierung ihre Parlamentsmitteilung (Stortingsmelding) St.meld.nr. 29 (2002-2003) unter dem Titel „Über die Familie – verpflichtendes Zusammenleben und Elternschaft“ („Familienmitteilung“) vorgestellt. Das Thema Gewalt in der Familie oder Partnerschaft wird darin besonders in Kapitel 6 erörtert. Im Dezember 2003 präsentierte dann der Ausschuss zur Gewalt gegen Frauen den öffentlichen Bericht NOU 2003:31 „Recht auf ein gewaltfreies Leben. Männliche Gewalt gegen Frauen in der Partnerschaft“.

Im Juni 2004 wurde ein neuer Aktionsplan gegen häusliche Gewalt vorgestellt. Er umfasst 30 konkrete Maßnahmen, die in folgende vier Hauptbereiche unterteilt werden können:

- Kooperationsfähigkeit und Kenntnisse des Hilfsapparates sollen gestärkt werden
- Gewalt in Familie und Partnerschaft soll aufgedeckt werden und durch Aufklärungskampagnen vorgebeugt werden
- Opfern von Gewalt in Familie oder Partnerschaft soll ausreichend Hilfe, Schutz und Unterstützung zugesichert werden
- Die Gewaltspirale soll durch erweiterte Therapieangebote für die Täter durchbrochen werden

Als ein Teil der Maßnahmen des Aktionsplans wird u.a. das dreijährige nationale Projekt „Kinder, die in Familien mit Gewalt leben“ gefördert. Auch hier soll ein stärkerer Fokus auf die Täter gerichtet werden.

Im Januar 2004 wurde ein Nationales Forschungszentrum zu Gewalt und Traumatischem Stress (NKVTS) gegründet. Zielsetzung ist es, durch die Arbeit des Zentrums Kompetenzen und Kenntnisse zu entwickeln und zu erhalten, die zur Vorbeugung von Gewalt und traumatischem Stress beitragen können und die gesundheitlichen und sozialen  Konsequenzen, die damit einhergehen können, reduzieren. Die Hauptaufgabe des Zentrums liegt in den Bereichen Forschung, Entwicklung, Ausbildung und Kompetenzverbesserung, Begleitung und Beratung sowie Vermittlung.

Norwegen hat ca. 50 Zufluchtsorte für den Schutz von misshandelten Frauen und Kindern. Viele dieser Zufluchtsorte sind von ehrenamtlichen Frauengruppen gegründet. Die Krisenzentren werden durch einen kommunalen Zuschuss von 20% finanziert, an den eine staatliche Förderung von 80% gekoppelt ist. Die rund 17 Inzestzentren sind ebenfalls auf diese Weise finanziert.

Die Anzahl der Frauen mit Migrationshintergrund, die bei den Krisenzentren Hilfe suchen, hat in den letzten Jahren zugenommen. Im Jahr 2004 waren ungefähr 48% der Hilfesuchenden Menschen mit Migrationshintergrund. Diese Frauen und ihre Kinder sind häufig in einer sehr verletzlichen Situation und die Angebote in den Krisenzentren für diese Zielgruppe sollten weiter verbessert werden. Die Regierung hat außerdem einen Aktionsplan gegen Zwangsehe und Geschlechtsverstümmelung von Frauen veröffentlicht.

Im Jahr 2002 wurde in jedem norwegischen Polizeidistrikt die Stelle eines Koordinators für Gewaltfälle in der Familie eingerichtet, um so die polizeilichen Anstrengungen zur Verhinderung häuslicher Gewalt zu erhöhen.

In Norwegen werden Übergriffe, die innerhalb der häuslichen Umgebung mit Gewalt verbunden sind, nach den allgemeinen Bestimmungen des Strafrechts verfolgt. Die Opfer sexueller oder häuslicher Gewalt sind berechtigt, kostenlose Rechtshilfe zu erhalten. Dies gilt sowohl für Frauen, die von ihren Ehemännern oder Lebenspartnern misshandelt wurden als auch für Prostituierte. 1988 wurde die uneingeschränkte Strafverfolgung in allen Fällen häuslicher Gewalt eingeführt. Eine Strafanklage kann so vor Gericht gebracht werden, selbst wenn das Opfer die Strafanzeige zurückzieht. Eine andere effektive Maßnahme zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen liegt in den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Diese legt fest, dass einer Person der Zugang zu einem bestimmten Bereich verboten werden kann oder die Kontaktaufnahme mit einer anderen Person untersagt wird, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die erste Person das Recht der zweiten Person, unbehelligt und allein zu bleiben, verletzt.

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